Gemeindevorstehung & Gemeinderat
Gemeindevorstehung
Dem Gemeindevorsteher kommen gemäss Gemeindesetz verschiedene Funktionen und Aufgaben zu. Dazu zählen unter anderem:
- Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung, sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse und beaufsichtigt die Gemeindeinfrastrukturen.
- Der Gemeindevorsteher sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden.
- Der Gemeindevorsteher steht der Gemeindepolizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen. Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
- Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens des Baugesetzes zu vollziehen.
- Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach aussen in allen Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten.
Ist der Gemeindevorsteher verhindert, wird er durch den Vizevorsteher vertreten. Wenn auch dieser verhindert ist, wird der Gemeindevorsteher durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.
QuadererTino
Ressort: Verwaltung und Ortsplanung
Vorstehersprechstunden jeweils am Freitag von 8 bis 10 Uhr.
Ausgenommen sind folgende Daten:
2024: 27.12.
2025: 3.1., 7.3.
Gerne können auch ausserhalb der Vorstehersprechstunden individuelle Termine vereinbart werden.
SentiGebhard
Ressort: Öffentliche Sicherheit
Gemeinderat
Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Dem Gemeinderat obliegen unter anderem folgende Aufgaben gemäss Gemeindegesetz:
- Organisation der Verwaltung und Bestellung des Gemeindepersonals
- Führung des Gemeindehaushaltes, Finanzplanung, Budgetierung, Genehmigung der Rechnung
- Erlass von Bauordnung und Zonenplan
- Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen
- Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen
- Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind
- Weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben