27. Januar 2025
Meldung der Funkenplätze
Gemäss Art. 46 des Umweltschutzgesetzes (USG), LGBl. 2008 Nr. 199, bezeichnen die Gemeinden die Plätze für das Abbrennen von Funken am Funkensonntag, 9. März 2025.
Das Abbrennen von Funken ausserhalb dieser von den Gemeinden bezeichneten Plätze gilt als Übertretung der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes.
Funkenzünfte und Gruppierungen, welche am Funkensonntag einen Funken abbrennen wollen, haben dies der Gemeindeverwaltung mit Nennung der Betreibergruppe, einer Ansprechperson und des Funkenplatzes bekannt zu geben.